Rechtsanwalt Wolfgang Riedel
Fachanwalt für Medizinrecht
Am Mühleich 8
82319 Starnberg
Telefon +49 8151 5508962
Telefax +49 8151 5508963
Mail:
riedel@rechtsanwalt-riedel-starnberg.de
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Bei Entscheidungen zu konkreten Schmerzensgeldbeträgen ist in der anwaltlichen Praxis darauf zu achten, dass im Rahmen der Anspruchsbegründung je nach Alter der Referenzentscheidung ein angemessener Inflationsaufschlag berücksichtigt wird.
Ebenfalls ist zu beachten, dass unten genannte Entscheidungen lediglich einen ersten Anhaltspunkt für die angemessene Bemessung eines Schmerzensgeldbetrages darstellen. Keine Verletzung, kein Fall gleicht zu 100% einem bereits entschiedenen.
Individuelle Umstände wie Alter des Patienten, Dauer der Beeinträchtigung, Vorliegen eines Dauerschadens, Heilungschancen, Anzahl etwaiger Revisionsoperationen, Dauer eines Krankenhausaufenthalts etc. können zu erheblichen Aufschlägen führen. In diesem Bereich ist es anwaltliche Aufgabe akribisch im Gespräch mit dem Mandanten alle Umstände, die für den Schmerzensgeldanspruch bedeutend sind, in Erfahrung zu bringen und im Anspruchsumfang zu berücksichtigen.
Durchtrennung des Hauptgallengangs: 15.000 EUR
Entscheidung: OLG Brandenburg VersR 2000, 489
Verlust der Niere: 25.000 EUR
Entscheidung: OLG Koblenz OLGR 2005, 572
Verlust der rechten Brust wegen verspäteter Diagnose eines Mammakarzinoms: 30.000 EUR
Entscheidung: OLG Düsseldorf NJW - RR 2002, 1333
Notwendigkeit der Implantation künstlicher Herzklappen: 25.000 EUR
Entscheidung: LG Augsburg 3 O 5111/87
Herzinfarkt, hierdurch bedingte fehlende Belastungsfähigkeit: 40.000 EUR
Entscheidung: LG Berlin 6 O 385/99
Leberzirrhose und Tod nach unterlassener Abklärung einer Hepatitis - Erkrankung: 40.000 EUR
Entscheidung: OLG Hamm VersR 2004, 1321
Beinlängendifferenz und Nervschädigung nach Hüftoperation: 15.000 EUR
Entscheidung: OLG Hamburg OLGR 2006, 199
Verspätete Diagnose einer Osteomyelitis bei Kleinkind mit der Folge von Wachstumsstörungen und einer Differenz der Beinlängen: 75.000 EUR
Entscheidung: OLG Frankfurt VersR 2000, 607
Schwere hypoxische Hirnschädigung, sekundäre Mikrozephalie, schwerste Beeinträchtigung in der Lebensführung: 500.000 EUR
Entscheidung: OLG Köln, VersR 2007, 219
|
|
|