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Rechtsanwalt Wolfgang Riedel

Fachanwalt für Medizinrecht

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Unter das Arzthaftungsrecht fallen Fälle, in welchen ein Patient im Rahmen der Behandlung durch einen Arzt einen Gesundheitsschaden erleidet und die Ursache hierfür in einem ärztlichen Fehler sieht. Es geht also um ärztliche Kunstfehler und Behandlungsfehler, oft auch als Ärztepfusch bezeichnet.

 

Grundsätzlich ist der Arzt verpflichtet, eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu gestalten. Verstößt er hiergegen, entspricht seine Behandlung nicht dem verlangten und erforderlichen Standard, macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

Die Bandbreite dieser für den Patienten oft psychisch belastenden Fälle reicht von der fehlerhaften Zahnarztbehandlung -etwa bei einer Implantatversorgung- bis zum Geburtsschadensfall, bei welchem wegen ärztlicher Fehler ein Kind behindert auf die Welt kommt.

 

Seit mehr als 12 Jahren vertrete ich Patienten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen behandelnde Ärzte oder auch Krankenhausträger. Als Abrundung dieser Spezialisierung habe ich 2010 durch die Rechtsanwaltskammer den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" verliehen bekommen.

 

Dem geschädigten Patient steht in erster Linie ein Schmerzensgeld für die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung zu. Das Schmerzensgeld soll in der Theorie eine Ausgleichs- aber auch Genugtuungsfunktion erfüllen. Aus der Praxis mit geschädigten Patienten weiss ich, dass insbesondere bei schweren Gesundheitsschäden kein Geldbetrag - und sei er noch so hoch - die gesundheitlichen Beeinträchtigung aufwiegen kann.

 

Umso wichtiger ist es, dass bereits vor der Inanspruchnahme des Gegners durch sorgfältige Recherche die Bandbreite eines möglichst angemessenen Schmerzenssgeldbetrages ausgelotet wird. Hierzu bediene ich mich modernster juristischer Datenbänke zur Ermittlung sogenannter Referenzurteile, die zu einem vergleichbaren Gesundheitsschaden ergangen sind. Das Benennen entsprechender Referenzurteile erleichtert die Argumentation mit dem Gegner. 

 

 

 

 

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