Rechtsanwalt Wolfgang Riedel
Fachanwalt für Medizinrecht
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Begibt sich ein Patient in die ärztliche Behandlung eines Arztes, schließen die beiden einen Behandlungsvertrag. Dieser bedarf keiner Schriftform, sondern wird in der Regel durch schlüssiges Handeln besiegelt. Aus dem Behandlungsvertrag erwachsen insbesondere für den Arzt Sorgfaltspflichten. Verletzt er diese Pflichten, hafter er gem. § 280 I BGB im Rahmen der Vertragshaftung für sich aus der Pflichtverletzung ergebende (Gesundheits-) Schäden.
Neben dieser vertraglichen Haftung greift bei ärztlichen Kunstfehlern auch die sogenannte deliktische Haftung gem. § 823 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Gesundheit bzw. des Körpers des Patienten.
In der Praxis sind die Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung bei Arztfehlern akademischer Natur. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach denselben Maßstäben.
Danach haftet ein Arzt seinem Patienten dann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn er eine Pflichtverletzung (Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler) begangen hat, die in kausaler Art und Weise zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
Es gibt also mit der Pflichtverletzung, mit dem Gesundheitsschaden und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Gesundheitsschaden drei Voraussetzungen, die jeweils vorliegen müssen, bevor der Anspruch des Patienten erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen liegen beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers grundsätzlich beim Patienten. Hiervon gibt es allerdings einige Fallgruppen, die zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes führen. Auch beim Aufklärungsfehler trägt der Arzt die Beweislast.
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